Recht auf See

Welche Scheine sind nötig bei einer gewerbsmäßigen Nutzung von Sportbooten, zum Beispiel bei Ausbildungstörns?

Hamburg
(SP) Die See-Sportbootverordnung regelt u. a. die gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Küstenbereich. Gewerbsmäßige Nutzung definiert sie als den Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

Nach § 15 der Verordnung muss der Schiffsführer eines zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung in den Küstengewässern eingesetzten Sportbootes seine Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferscheines nachweisen. Anlage 4 der Verordnung enthält zudem detaillierte Vorgaben zur Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten, abhängig von der Rumpflänge des Sportbootes und dem Fahrtgebiet. Zudem bedarf der Schiffsführer eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkbetriebszeugnisses. Im Bereich der Ostsee hat die Wasserschutzpolizei zuletzt vermehrt Verstöße gegen § 15 See-Sportbootverordnung festgestellt (z. B. fehlender Sportseeschifferschein) und deshalb Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Dies hat das Kompetenzcenter Führerscheinwesen/Ausbildungsstätten des DMYV am 20.08.08 zum Anlass genommen, beim BMVBS in dieser Sache vorzusprechen, eine Änderung der See-Sportbootverordnung angeregt und gleichzeitg um Aussetzung der Ordnungswidrigkeitsverfahren gebeten.

Daraufhin hat mit an die Küstendirektionen gerichtetem Erlass vom 22.08.2008 das BMVBS zur Vermeidung von Härtefällen verfügt, dass bis zum 31.10.2008 keine weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen § 15 See-Sportbootverordnung einzuleiten und laufende Verfahren einzustellen sind. Bei Verstößen soll die Wasserschutzpolizei lediglich mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld aussprechen. Mit dieser bis zum Ende der Saison 2008 befristeten Übergangsregelung sollen Betroffene, insbesondere gewerbsmäßige Ausbilder, vor einschneidenden Sanktionen bewahrt werden. Bis zum Saisonstart 2009 bleibe ihnen ausreichend Zeit, die erforderlichen Befähigungsnachweise zu erwerben.

Mit elektronischer Post vom 26.08.2008 hat das Ministerium seinen Erlass nunmehr ergänzend erläutert:

"1.) § 15 See-Sportbootverordnung (See-SpbootV) ist durch diesen Erlass nicht außer Kraft gesetzt.

2.) Bei einer gewerbsmäßigen Ausbildertätigkeit muss der Ausbilder ein höheres Qualifikationsniveau und umfangreichere Kenntnisse besitzen als die, die er vermittelt.

3.) Es wird nur in den folgenden Konstellationen die Ahndung eines Verstoßes gegen § 15 See-SpbootV vorübergehend (bis zum 31.10.2008) ausgesetzt:

a) In den Fällen der gewerblichen Ausbildung in sog. "Strandsportarten", in denen die Ausbildung bis zu einem Abstand von maximal 3 sm zur Festlandküste stattfindet und der Umgang mit nicht motorisierten Wassersportgeräten vermittelt wird. Davon erfasst sind: Wassersportgeräte zur Parasailing-, Kitesurf- und Surfausbildung. Gleiches gilt für nicht motorisierte offene Segelboote im Sinne des § 2 Nr. 3 See-SpbootV unter 8 Metern Länge.

b) In den Fällen der sonstigen gewerbsmäßigen Nutzung gemäß § 2 Nr. 6 See-SpbootV, wenn bei Einsatz des Sportbootes im Sinne des § 2 Nr. 1 See-SpbootV in den Küstengewässern der Sportbootführer mindestens einen Sportküstenschifferschein nachweist.

Bei Verstoß gegen § 15 See-SpbootV in den unter Nr. 3 a und b genannten Fällen soll kein Bußgeldverfahren eingeleitet werden bzw. laufende Verfahren eingestellt werden."
Quelle: DMYV



August 2008: Roter, grüner oder gelber Diesel im Tank ab sofort erlaubt

Berlin (SP) Nach Angaben des Bundesfinazministeriums kann ab sofort rot, grün oder unsichtbar gelb gefärbter Diesel, der im Ausland getankt wurde, in deutschen Sportbooten nach Deutschland eingeführt werden - wenn in den betreffenden Ländern das Tanken mit diese Stoffen erlaubt ist. Dabei gilt: im Haupt- und/oder Reservebehältern bis 20 Liter aus EU-Mitgliedsstaaten oder bis 30 Liter aus Drittländern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kraftstoffe im Ausland versteuert oder unversteuert bezogen werden. Bei Einreise entfällt die Deklarierungspflicht.

Bei einer Kontrolle durch den Zoll ist als Nachweis grundsätzlich die Tankquittung vorzulegen. Liegen keine Quittungen vor, so kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, dass im Ausland gekennzeichneter Kraftstoff getankt wurde (Fahrtenbuch, Vorlage der Zulassung des Wasserfahrzeuges in einem Staat, der gekennzeichneten Kraftstoff abgibt).

In Belgien ist die Betankung der privaten Schifffahrt mit rotem Diesel seit dem 31.12. 2006 nicht mehr erlaubt.



Kroatien 2008: Vignettenpflicht für Beiboote, die nicht
nur für den Weg zur Küste eingesetzt werden

Berlin (SP) Die Wassersportsaison 2008 beginnt nach Angaben des ADAC für Beibootbesitzer mit neuen Vorschriften. Laut dem kroatischen Ministerium für Seewesen sind Beiboote, die z. B. für Ausflüge zum Baden in eine Bucht oder vom Ankerplatz zu anderen Zielen eingesetzt werden, vignettenpflichtig. Diese Vorschrift gilt für Beiboote über drei Meter m Länge und, unabhängig von der Länge, für Beiboote, die mit einem Motor von mehr als fünf kW ausgerüstet sind.

Vor der Anmeldung beim Hafenamt sollte deshalb klar sein, wie das Beiboot eingesetzt wird, um Ärger zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass für den Kauf der Vignette eine Registrierung für das Beiboot notwendig ist. Die Registrierung muss deshalb im Heimatland rechtzeitig beantragt werden (Internationaler Bootsschein vom ADAC).

Keine eigene Kennzeichnung und Vignette ist für ein „tender to….“ notwendig, wenn das Beiboot tatsächlich nur auf direkten Weg zwischen dem Mutterschiff und der Küste eingesetzt wird. Dieses Beiboot trägt das Kennzeichen des Mutterschiffs, unabhängig von der Größe und Motorstärke. (Quelle: ADAC)




Mai 2008: Kohlendioxid-Patronen im Fluggepäck amtlich erlaubt

Berlin (SP) Dürfen aufblasbare Rettungswesten und Kohlendioxid-Patronen im Fluggepäck mitgenommen werden? Während die Airlines oft sehr rigide ablehnen, vertritt das Luftfahrtbundesamt (LBA) eine andere Auffassung: Die für die Sicherheit zuständige Bundesbehörde stellte klar: Die Mitnahme von „zwei kleinen Kohlendioxidzylindern“ im beziehungsweise als Passagiergepäck ist amtlicherseits erlaubt. Ralf-Thomas Rapp, Vorsitzender des Fachverband Seenot-Rettungsmittel (FSR) freut sich über diese deutliche Aussage: „Wer in fernen Revieren chartern aber dabei nicht auf seine bewährte Rettungsweste verzichten möchte, hat ein gutes Argument mehr für die Gespräche mit den Airlines.“

Jedoch hat die Sache einen Pferdefuß: Einfordern können die Wassersportler diese Erlaubnis nicht. Denn das LBA weist auch darauf hin, dass die Entscheidung letztendlich doch bei den Airlines liegt. Das LBA bezog sich dabei auf die internationalen Abkommen ICAO T.I Part 8 / Chapter 1.1.2 m) beziehungsweise IATA-DGR Tab. 2.3.A.

Ralf-Thomas Rapp: „Die verschiedenen Airlines haben da unterschiedliche Ansichten. Während einige die Problematik ähnlich gelassen betrachten wie das LBA, verhalten sich andere Gesellschaften Wassersportlern gegenüber nicht entgegenkommend. Da kann man den Fluggästen nur raten, das Geld für die Tickets bei der richtigen Gesellschaft auszugeben.“ Generell gelte der Tipp, schon im Vorfeld Kontakt zur Airline zu suchen und den Wunsch nach Mitnahme seiner persönlichen Schutzausrüstung zu äußern. Eine Klärung und schriftliche Erlaubnis des Sicherheitspersonals per Fax könne meistens Ärger kurz vor Abflug vermeiden.

„Auf jeden Fall kann sich das Airline-Personal bei der Begründung der Ablehnung nicht mit einer fehlenden amtlichen Erlaubnis herausreden. Denn diese Zustimmung des LBA ist eindeutig gegeben“, so der FSR-Vorsitzende.
In punkto Definition von „kleinen“ Kohlendioxidzylindern gab das LBA in Absprache mit der Bundesanstalt für Materialforschung die Empfehlung ab, dass Patronen mit einem Füllgewicht von bis zu 60 Gramm beziehungsweise 120 Milliliter Kohlendioxid akzeptabel sind.

Im FSR haben sich 16 führende deutsche Unternehmen - Hersteller und Importeure von Seenot-Rettungsmitteln - zusammengeschlossen, deren Ziel es ist, die Sicherheit auf dem Wasser zu verbessern. Informationen rund um das Thema Seenot-Rettungsmittel und das Verhalten auf dem Wasser sind zu bekommen beim FSR, Gunther-Plüschow-Straße 8, 50829 Köln, Telefon: 0221/595710 sowie unter www.fsr.de.com.




2008: Keine Einfuhr von Seenot-Signalpistolen
nach Schweden erlaubt


Signalpistole - nicht in mehr in Schweden erlaubt



Hamburg
(SP) Wie das Schwedische Generalkonsulat nach Angaben der Kreuzer-Abteilung in Hamburg mitteilte, werden keine Einfuhrgenehmigungen für Seenot-Signalpistolen an Bord von Sportbooten durch die schwedischen Polizeibehörden mehr erteilt.
Die Kreuzer-Abteilung des DSV hat sich unter Hinweis auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Sicherheitsausrüstung von Sportbooten an das Konsulat gewendet, um diese der Sicherheit abträgliche Verwaltungspraxis in Schweden zu überprüfen und das Mitführen von Seenot-Signalpistolen wieder zu ermöglichen.

2007: Prüfungsfragen für Führerscheine und Sprechfunkzeugnisse online- alter DSV A-SChein gilt nicht mehr im Ausland

Berlin
(SP) Die amtlichen Fragen- und Antwortenkataloge für Sprechfunkzeugnisse, den Sportküstenschifferschein sowie den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen (Teil A, B, C und D) und amtlichen Sportbootführerschein-See steht jetzt im "Elektronischen Wasserstraßeninformationssystem" der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de) unter Freizeitschifffahrt - Patentinformationen als pdf-Datei zum Download bereit: http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/fuehrerscheininformationen/index.html

April 2008: Skipper müssen an deutschen Küsten
erst ab 1. Januar 2010 ein Funkzeugnis vorweisen können

Ratingen
(sp) Skipper, die an deutschen Küsten ein Boot mit einer Funkstelle an Bord chartern, müssen erst ab 1. Januar 2010 ein Funkzeugnis besitzen. Ursprünglich sollte die Umsetzung der 12. Verordnung zur Änderung der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften schon in der Saison 2008 in Kraft treten.

Unberührt bleibt die Regelung, dass auf einer mit einer Funkanlage ausgerüsteten Yacht mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines gültigen Seefunkzeugnisses sein muss.

Führer von Sportfahrzeugen müssen ab 2010 über ein Funkbetriebszeugnis verfügen, sofern ihr Boot mit einer Seefunkanlage ausgerüstet ist.
Das bedeutet, dass es nicht mehr ausreicht, wenn irgendeine Person an Bord ein Funkbetriebszeugnis besitzt, sondern es muss der Schiffsführer sein. Infos dazu gibt es in einem soeben veröffentlichten Merkblatt des Bundesverkehrsministerium. Weggefallen ist übrigens die ab 2008 vorgesehene Koppelung von Sportbootpatenten mit den entsprechenden Funkzeugnissen.

Diese neue Vorschrift gilt selbstverständlich auch für Charterkunden. Die Möglichkeit, die Yacht auch ohne Funkschein zu bewegen, indem die Anlage einfach ausgeschaltet oder gar ausgebaut wird, besteht nicht. Zusätzlich zum Ausbau müsste noch die Frequenzuteilungsurkunde an die Bundesnetzagentur (ehemals RgTP) zurückgegeben werden. Sticht der Skipper dennoch in See, drohen ihm und dem Vercharterer Geldbußen.
Die Vercharterer an deutschen Küste befürchteten bereits Einbußen und sind ebenso wie die Verbände erfolgreich Sturm gelaufen. Dazu kommt: Da es sich bei Charterbooten mit über zwölf Metern Länge im Sinne der neuen Verordnung um Sportfahrzeuge handelt, die für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, besteht nach derSportbootvermietungsverordnung See eine Ausrüstungspflicht mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Und das wird teuer. Denn die meisten Charterboote sind nur mit herkömmlichen UKW-Funkanlagen ausgerüstet.

Die kompliziert zu bedienenden DSC-Controler dürften für noch mehr digitale Fehlalarme an den Küsten sorgen: Die "SOS"-Taste ist ziemlich verführerisch.

Die Gesetze:

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung - SportSeeSchV):

"§ 15a Ordnungswidrigkeiten

Änderungen / Synopse | 3 Gesetze verweisen aus 3 Artikeln auf § 15a

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt,

2. ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist,

3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder

4. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen."

Dieser Paragraf 15a wurde soeben durch § 16 Übergangsregelung vorerst außer Kraft gesetzt:

"§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden."

Es wird also bis dahin weiterhin völlig hilflose Hiferufe über Kanal 16 geben, weil es immer noch Pappnasen gibt, die meinen, ohne Funkschein oder wenigstens das nötige Wissen in See stechen zu müssen.


Weitere Infos:

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung - SportSeeSchV) Die Übergangsregelung

Das Bundesverkehrsministerium hat ein neues Merkblatt (Stand: 1. Januar 2006) mit Änderungen im Seefunkdienst/Binnenschiffahrtsfunk herausgegeben. Es kann bei den Referaten LS 23 und 26 angefordert werden: Robert-Schumann-Platz 1, 53175 Bonn. Oder bei Sailpress downloaden.

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich


0,5 Promille auf Seeschifffahrtsstraßen

Berlin
(SP) Mit Inkrafttreten der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften am 15. August 2005, wurde die allgemeine Promillegrenze auf Seeschifffahrtsstraßen von 0,8 auf 0,5 Promille herabgesetzt. Damit wird sie an die Grenzwerte im Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt angeglichen.
Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.
Die Regelung gilt für die deutsche und ausländische Berufs- und Sportschifffahrt auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen einschließlich der Emsmündung und auf den sonstigen Seewasserstraßen bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, sowie für Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, auch seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeers, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Bestimmungen Anwendung finden.

Holland: Fäkalientank seit 2006 Pflicht für neue Boote,
ab 2009 für alle

Den Haag
(SP) Alle neuen Boote, die auf niederländischen Gewässern unterwegs sind, müssen ab Januar 2006 mit einem Fäkalientank ausgerüstet sein. Abwässer von der Dusche oder der Küche dürfen vorläufig noch ins Wasser abgeleitet werden. Ab 2009 gilt die Ausrüstungsvorschrift für alle Boote. Das Verkehrsministerium in Den Haag hat außerdem alle Betreiber von Häfen und Marinas ab 50 Liegeplätze dazu verpflichtet, eine Fäkalienentsorgungsstation einzurichten.
Laut Information des ANWB erhalten alle Bootseiger von einigen Provinzen Zuschüsse zu den Umrüstungskosten, wenn das Boot dort nachweisbar einen festen Liegeplatz hat. Die Adressen der zuständigen Behörden sind beim ANWB erhältlich.

Infos:
Koninklijke Nederlandsche Toeristenbond ANWB
2596 EC Den Haag
Wassenaarseweg 220
Telefon (070) 3 14 71 47
Fax (070) 314 69 69
E-Mail: info@anwb.nl
www.anwb.nl


Welche Scheine gelten in Holland?

Der alte DSV-A-Schein gilt nicht mehr in Holland

Hamburg
(P) Der alte DSV-A-Schein mit Motorzusatz ist nicht mehr in Holland gültig: Er muss in den neuen Sportbootführerschein Binnen umgeschrieben werden.

Die Regeln:
In den Niederlanden sind Boote ab 15 m Länge und Boote,
die generell schneller als 20 km/h fahren können, führerscheinpflichtig.
Die für Behörden akzeptieren folgende deutsche
Führerscheine:

Sportbootführerschein
(mit oder ohne Zusatz See) Dieser Befähigungsnachweis gilt für alle niederländischen Gewässer.
Anerkannt werden allerdings nur Führerscheine, die nach
dem 1. Januar 1974
ausgestellt wurden.

Sportschifferpatent
Dieser Befähigungsnachweis ist ebenfalls für alle niederländischen
Gewässer gültig.

Sportbootführerschein Binne
Der Inhaber eines solchen Befähigungsnachweises darf
damit nur die niederländischen Binnengewässer befahren.
Anerkannt werden nur noch solche Führerscheine, die nach
dem 1. April 1989
ausgestellt wurden.
Ältere oder anderslautende Führerscheine werden in den
Niederlanden nicht mehr anerkannt.

Immerhin: Mit dem Sportbootführerschein See können alle
niederländischen Gewässer befahren werden.


Infos und Umschreibungsformulare zu diesem Thema beim Deutschen Segler Verband unter www.dsv.org. Die wichtisgten Neuerungend es neuen Binnenvaartpolitiereglement (BPR) 2005 gibt es als Download beim DMYV.


Schiffssicherheitszeugnis

Das neue Schiffssicherheitszeugnis
(seit 1.1.2003 vorgeschrieben auf allen Ausbildungsyachten)

RATINGEN (sp) Dieses Thema wird gerne in Vereinen, Segelschulen und bei Vercharterern unter den Steg gekehrt: Seit 1.1.2003 müssen Yachten, auf denen von bezahlten Lehrern professionell ausgebildet wird, ein so genanntes "Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge" der Seeberufsgenossenschaft (SeeBG) mitführen. Das sieht der Paragraf 52a der Schiffssicherheitsordnung (SchSV) vor. Rüdiger Hoffmann, Ausbildungsleiter beim Motor- und Segelclub (MSC) Rhein-Ruhr, hat viel Zeit, Nerven und Geld investiert, um an das vorgeschriebene Papier zu kommen.

Eine halbes Jahr hat es gedauert, bis Hoffmann für seine "Baltic Dancer" (Beneteau 385) alles beisammen hatte. Behördengänge, Kontrollen vor Ort, Um- und Nachrüstung haben unterm Strich rund 6500 Euro gekostet. Hoffmann rechtnet mit weiteren jährlichen Kosten in Höhe von etwa 1000 Euro für Abnahmen und Gebühren.

Klare Sache, dass niemand so gerne dieses Thema anspricht. Kaum eine Segelschule weist werbewirksam darauf hin, dass ihre Yachten von der SeeBG abgenommen sind. Doch wer die teuren Papiere inzwischen besitzt, haut munter im In- und Ausland die Konkurrenz in die Pfanne, wie Hoffmann aus der Szene gehört hat. Und die Behörden müssen reagieren, Gesetz ist Gesetz. Und das sieht bislang noch keine Ausnahmen zum Beispiel für Vereine vor. Sinn und Zweck der geänderten Schiffsicherheitsverordnung ist es vor allem, die Ausbilder im Falle eines Unfalles abzusichern. "Wer auch nur einen Euro für die Ausbildung bekommt, muss für sein Boot ein Schiffssicherheitszeugnis vorweisen", so Hoffmann gegenüber Sailpress. Ob es sich um einen eingetragegen Verein oder eine gewerbliche Segelschule handele, spiele dabei keine Rolle.

Die Richtlinien nach §52a der Schiffssicherheitsverordnung sehen für Ausbildungsfahrzeuge von acht bis 24 Meter Länge unter anderem die Ausrüstung mit einer UKW-DSC-Anlage im Küstenbereich (Fahrtgebiet C) vor. Navtex, Radartransponder, selbstständig auslösende GPS-EPIRB mit NNMA-Anschkluss sowie UKW-Handfunkgerät (GMDSS mit Lithiumbatterie) sind vorgeschrieben. Für die Funkanlage muss eine dritte Batterie zusätzlich zur Hauptstromversorgung geschhaltet werden. Für die Fahrtgebiete A und B (uneingecshränkt bzw. Küste bis 200 sm) sind KW- und GW-Anlagen nötig oder aber Irdium-Sat-Telefone.

Was noch? Zum Beispiel: Jährliche Wartung der außen angebrachten Rettungsinsel (macht etwa 580 Euro für eine Acht-Personen-Insel), die nun einen Wasserdruckauslöser haben muss, Stabilitätskurve der Werft, Bugklappe muss von außen zu öffnen sein.

Erst kommt das Wassser- und Schiffahrtsamt Wilhelmshaven aufs Boot, dann das BSH aus Hamburg. Am Ende hat der Yachtbesitzer vier Bescheinigungen der SeeBG im Schapp: Fahrterlaubnisschein (nach dem Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt, UVV See), Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge (gültig jeweils ein Jahr), Funksicherheitszeugnis und ein Schiffsbesatzungszeugnis (Gültigkeit: fünf Jahre). Gebühren: 402 Euro.

Seit Neuestem sind in Holland übrigens Ijsselmeer und Waddenzee bis zur nördlichen Linie der Inseln von dieser Vorschrift ausgenommen: In Holland gelten diese Gebiete als Binnengewässer, teilte Rüdiger Hoffmann mit.

Infos:Rüdiger Hoffmann (MSC),Telefon 01 60 / 8 44 24 96

SeeBG, Schiffsicherheitsabteilung:
H. Pinkowski, Telefon 040 / 361 37-236, Fax -204
H. Borstelmann, Telefon -225, Fax -204.

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich


Richtiges Verhalten im Schadenfall

Das rät Pantaenius:

• Geben Sie nur einen Notruf ab, wenn eine unmittelbare Notlage besteht
• Kontaktieren Sie so früh wie möglich Ihren Versicherer
• Treffen Sie unter keinen Umständen Vereinbarungen zur Bergung (wenn,
dann Lloyd´s Open Form)
• Behalten Sie, falls möglich, das Kommando über die Situation
• Tragen Sie soviel wie möglich zur eigenen Rettung bei, setzen Sie die
eigene Crew ein, nutzen Sie die eigene Ausrüstung
• Wenn möglich, machen Sie Notizen oder Aufzeichnungen über die
Gespräche mit dem Helfer
• Behalten Sie Karten- und Logbuchaufzeichnungen als Beweismaterial für
die Lage zum Zeitpunkt der erhaltenen Hilfe
• Treffen Sie keine Aussagen über den Wert Ihrer Yacht
• Verfassen Sie einen genauen Havariebericht





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