Es gibt zwei Scheine fürs Seenot-Feuerwerk: FKN und SKN
1) Der Fachkundenachweises (FKN) für Seenotsignalmittel nach dem Sprengstoffrecht (FKN, für Seenotsignalmittel gemäß § 1 Absatz 3 1. Sprengstoffverordnung, SprengV). Meist kurz "Pyroschein" genannt. Reicht für Otto Normalsegler völlig aus. Schließlich sollte er den Umgang mit Seenotsignalmitteln beherrschen.
Der FKN ist aber keine Pflicht. Aber er wird zum Erwerb von Seenotraketen (Unterklasse T2: Hand-Fallschirmsignalraketen rot) benötigt. Im Notfall darf ohnehin jeder ballern.
Erlaubnisfreie Mittel der Unterklasse T1 sind Signalgeber im Clipsystem oder Nico-Signalgeber, Handfackeln, Rauchmittel.
Geprüfte Signalgeber (PTB-Zeichen, = Physikalisch-Technische Bundesanstalt) können mit 18 Jahren frei erworben und an Bord mitgeführt werden.
Die Prüfung für den Fachkundenachweises (FKN) für Seenotsignalmittel
Die Prüfung umfasst den Umgang mit Seenotsignalmitteln und die zu beachtenden Rechtsvorschriften des Sprengstoffrechts. Zulassungsvoraussetzungen sind die Vollendung des 16. Lebensjahres und der Besitz eines amtlichen Sportbootführerscheins oder eines sonstigen Befähigungsnachweises zum Führen von Wassersportfahrzeugen. Die Prüfungen nehmen zum Beispiel die Prüfungsausschüsse des DSV ab.
Im theoretischen Teil ist ein Fragebogen mit 15 Fragen aus dem 60 Fragen umfassenden Fragen- und Antwortenkatalog zu beantworten. Im praktischen Teil ist die sichere Handhabung von Seenotsignalmitteln nachzuweisen (Fallschirm-Signalrakete (rot), Rauchfackel (orange) bzw. Handfackel (rot), Rauchsignal (orange/Dose), Signalgeber mit Magazin/Trommel und Umgang mit nicht gezündeten Signalmitteln/ Versagern).
Die Einzelheiten enthält die Prüfungsordnung. Die Kosten für die Prüfung und Erteilung in Höhe von 18 Euro zuzüglich 7 Prozent Umsatzsteuer werden nach Angaben des DSV bis zum Inkrafttreten der geplanten Änderungen des § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung bei Bewerbern, die die Prüfung zum Fachkundenachweis im Rahmen einer Sportbootführerschein-Prüfung ablegen, nicht erhoben. Gleiches gilt bei Bewerbern, die in den Jahren 2005, 2006 oder 2007 einen Sportbootführerschein erworben haben und eine Prüfung zum Fachkundenachweis im Rahmen einer Sportbootführerschein-Prüfung nachholen. Dieses gilt nicht im Fall der Wiederholung der Prüfung.
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2) Sachkundenachweis (SKN) nach dem Waffenrecht für die Seenotsignalpistole Kal. 4 (26,5 mm) und die dazu gehörige Munition. FKN und SKN wurden seit zwei Jahren nicht mehr gepüft. Eine Änderung des Waffengesetzes steht aber unmittelbar bevor (Stand: Juni 2008).
Charterer sind jedoch von dieser Pflicht, einen SKN nachweisen zu müssen, ausgenommen, wenn sich an Bord einer Charteryacht eine Signalpistole befinden sollte. O-Ton Prüfungsantwort: "Der Charterer darf ohne waffenrechtliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über eine an Bord befindliche Signalpistole im Kaliber 4 (26,5 mm) und die dazugehörige Munition ausüben."
Warten auf die Prüfung für den SKN
Die Prüfungen zum Erwerb des Sachkundenachweises (SKN) nach dem Waffenrecht für die Seenotsignalpistole Kal. 4 (26,5 mm) und die dazu gehörige Munition werden fortgeführt, sobald die geplanten Änderungen des § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung in Kraft sind. Dieses war für April 2008 in Aussicht gestellt worden.
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