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Rechtsprechung für Wassersportler

last update: 24. dezember 2007


24. Dezember 2007: Keine Einfuhr von Seenot-Signalpistolen
nach Schweden
erlaubt

Hamburg (SP) Wie das Schwedische Generalkonsulat nach Angaben der Kreuzer-Abteilung in Hamburg mitteilte, werden keine Einfuhrgenehmigungen für Seenot-Signalpistolen an Bord von Sportbooten durch die schwedischen Polizeibehörden mehr erteilt.
Die Kreuzer-Abteilung des DSV hat sich unter Hinweis auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Sicherheitsausrüstung von Sportbooten an das Konsulat gewendet, um diese der Sicherheit abträgliche Verwaltungspraxis in Schweden zu überprüfen und das Mitführen von Seenot-Signalpistolen wieder zu ermöglichen.

08.01.2002: Prüfungsfragen für Führerscheine beim Elwis online -
alter DSV A-SChein gilt nicht mehr im Ausland

Berlin (SP) Der ab 01.01.2007 gültige amtliche Fragen- und Antwortenkatalog für den Sportküstenschifferschein steht jetzt im "Elektronischen Wasserstraßeninformationssystem" der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de) unter Freizeitschifffahrt - Patentinformationen als pdf-Datei zum Download bereit: http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/patentinformationen/index.html. Dort gibt es auch zum Beispiel Infos über die Gültigkeit von alten Scheinen im In- und Ausland. So ist der alte DSV-A-Schein mit Motorzusatz nicht mehr in Holland gültig: Er muss in den neuen Sportbootführerschein Binnen umgeschrieben werden. Infos und Umschreibungsformulare zu diesem Thema beim Deutschen Segler Verband unter www.dsv.org.

14. Februar: Skipper müssen an deutschen Küsten
nun auch ein Funkzeugnis vorweisen können

Ratingen (sp) Skipper, die an deutschen Küsten ein Boot mit einer Funkstelle an Bord chartern, müssen ab dieser Saison ein Funkzeugnis besitzen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 ist die 12. Verordnung zur Änderung der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist gab es nicht, die allgemein übliche "Schonzeit" dürfte mit Beginn der neuen Sasion abgelaufen sein.
Führer von Sportfahrzeugen müssen nunmehr über ein Funkbetriebszeugnis verfügen, sofern ihr Boot mit einer Seefunkanlage ausgerüstet ist.
Das bedeutet, dass es nicht mehr ausreicht, wenn irgendeine Person an Bord ein Funkbetriebszeugnis besitzt, sondern es muss der Schiffsführer sein. Infos dazu gibt es in einem soeben veröffentlichten Merkblatt des Bundesverkehrsministerium. Weggefallen ist übrigens die ab 2008 vorgesehene Koppelung von Sportbootpatenten mit den entsprechenden Funkzeugnissen.

Diese neue Vorschrift gilt selbstverständlich auch für Charterkunden. Die Möglichkeit, die Yacht auch ohne Funkschein zu bewegen, indem die Anlage einfach ausgeschaltet oder gar ausgebaut wird, besteht nicht. Zusätzlich zum Ausbau müsste noch die Frequenzuteilungsurkunde an die Bundesnetzagentur (ehemals RgTP) zurückgegeben werden. Sticht der Skipper dennoch in See, drohen ihm und dem Vercharterer Geldbußen.
Die Vercharterer an deutschen Küste befürchten bereits Einbußen. Dazu kommt: Da es sich bei Charterbooten mit über zwölf Metern Länge im Sinne der neuen Verordnung um Sportfahrzeuge handelt, die für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, besteht nach der Sportbootvermietungsverordnung See eine Ausrüstungspflicht mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Und das wird teuer. Denn die meisten Charterboote sind nur mit herkömmlichen UKW-Funkanlagen ausgerüstet.

Die kompliziert zu bedienenden DSC-Controler auf Charterpötten dürften für noch mehr digitale Fehlalarme an den Küsten sorgen: Die "SOS"-Taste ist ziemlich verführerisch...

Infos:
Das Bundesverkehrsministerium hat ein neues Merkblatt (Stand: 1. Januar 2006) mit Änderungen im Seefunkdienst/Binnenschiffahrtsfunk herausgegeben. Es kann bei den Referaten LS 23 und 26 angefordert werden: Robert-Schumann-Platz 1, 53175 Bonn. Oder bei sailpress downloaden.

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

 

0,5 Promille auf Seeschifffahrtsstraßen

Berlin Mit Inkrafttreten der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften am 15. August 2005, wurde die allgemeine Promillegrenze auf Seeschifffahrtsstraßen von 0,8 auf 0,5 Promille herabgesetzt. Damit wird sie an die Grenzwerte im Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt angeglichen.
Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.
Die Regelung gilt für die deutsche und ausländische Berufs- und Sportschifffahrt auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen einschließlich der Emsmündung und auf den sonstigen Seewasserstraßen bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, sowie für Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, auch seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeers, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Bestimmungen Anwendung finden.

Holland: Fäkalientank ab 2006 Pflicht für neue Boote, ab 2009 für alle

Den Haag Alle neuen Boote, die auf niederländischen Gewässern unterwegs sind, müssen ab Januar 2006 mit einem Fäkalientank ausgerüstet sein. Abwässer von der Dusche oder der Küche dürfen vorläufig noch ins Wasser abgeleitet werden. Ab 2009 gilt die Ausrüstungsvorschrift für alle Boote.
Das Verkehrsministerium in Den Haag hat außerdem alle Betreiber von Häfen und Marinas ab 50 Liegeplätze dazu verpflichtet, eine Fäkalienentsorgungsstation einzurichten.
Laut Information des ANWB erhalten alle Bootseiger von einigen Provinzen Zuschüsse zu den Umrüstungskosten, wenn das Boot dort nachweisbar einen festen Liegeplatz hat. Die Adressen der zuständigen Behörden sind beim ANWB erhältlich.

Koninklijke Nederlandsche Toeristenbond ANWB
2596 EC Den Haag
Wassenaarseweg 220
Telefon (070) 3 14 71 47
Fax (070) 314 69 69
E-Mail: info@anwb.nl
www.anwb.nl

 

Wenn der Klabautermann die Videokamera schluckt, zahlt Versicherung
BREMEN. Wer von einem kleinen Boot aus filmt, hat Anspruch auf Ersatz der Videokamera (hier: 3600 Mark), wenn ihm die Kamera durch eine große Welle aus der Hand gerissen und über Bord gespült wird. Sie muß nicht „schaukelsicher" getragen werden: Der Verlust ist nämlich durch eine „plötzliche und mechanische Einwirkung auf das Transportmittel" entstanden. (Landgericht Bremen, 6 S 559/94)

Kamera naß - Versicherung zahlt nicht
MÜNCHEN. Wenn die Videokamera auf einem Boot naß wird und zur Reparatur muß, zahlt nicht die Reisegepäckversicherung: Das seien „natürliche Risiken einer Bootsfahrt auf dem Meer", meinten bayrische Amtsrichter. (Amtsgericht München, 21 C 18795/98)

Zu schnell - Führerschein weg
BERLIN. Zu schnellen Skippern droht der Entzug des Sportbootführerscheins, wenn sie mehrfach die zulässige Höchstgeschwindgkeit überschritten haben. (Verwaltungsgericht Berlin, 1 A 93/93)

Keine „Urlaubsfreuden" auf dem Charterboot
KARLSRUHE. Ein Charterboot ist reiserechtlich gesehen kein Ferienhaus: Wer sein Motorboot nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann, kann zwar die vorausgezahlte Miete zurückfordern, hat keinen Anspruch auf „entgangene Urlaubsfreuden", weil die auch für Ferienhäuser geltende Regelung nicht für Charter-Boote anwendbar ist. (Bundesgerichtshof, VII ZR 201/94)

Kleine Mängel am Charterdampfer: kein Abbruch, aber Mietminderung
HAMM. Wer kleine Unterschiede bezüglich der Ausstattung des Charterschiffes feststellt, hat Anspruch auf Minderung des Charterpreises, aber nicht auf Abbruch der Reise. Im vorliegenden Fall war statt des vereinbarten Schiffes mit Einzelkabinen ein Ersatzschiff mit zum Teil Doppelkabinen, und das auch noch einen Tag später als vereinbart, zur Verfügung gestellt worden. (Oberlandesgericht Hamm, 30 U 167/93)

Urteil: Skipper muß nach Havarie nicht den Charterausfall zahlen
SCHLESWIG. Ein Skipper muß nach einer Havarie nicht in jedem Fall den Charterausfall für das gemietete Boot zahlen. Wenn der Vercharterer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Kaskoversicherung für Yacht und Charterausrüstung sowie die Haftpflichtversicherung für Personen- und Haftschäden hinweist, haftet der Freizeitskipper nicht für von ihm verursachte Schäden, heißt es in einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in Schleswig.
Bei diesen Hinweisen kann ein Charterer davon ausgehen, daß er - außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung - lediglich die hinterlegte Kaution aufbringen müsse. ,,Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Abschluß der vorgenannten Versicherung führe zu keinei Haftungsfreistellung des Charterkunden für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt würden, ändert an dieser Beurteilung nichts", heißt es in dem Urteil.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte einVercharterer von seinem Kunden Schadensersatz. Die Segelyacht war nach einer Havarie für eine längere Zeit ausgefallen. Den von der Versicherung nicht abgedeckten Charterausfall sollte der Skipper aus eigener Tasche bezahlen, klagte die Firma, und verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Auffassung des OLG jedoch verstoßen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch gegen das sogenannte Transparenzgebot. ,,Für einen Durchschnittskunden liegt es (...) nahe, daß sich auch der dem Vermieter entstandene Schaden als ein Haftpflichtschaden darstellt", heißt es in der Entscheidung. Der Vercharterer hätte vor Abschluß des Vertrages darauf hinweisen müssen, mit welchen Schäden im Falle eines Unfalls gerechnet werden müsse. (Az. 14 U 184/97).


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