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Rechtsprechung für Wassersportler
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update: 24. dezember 2007
24. Dezember 2007: Keine Einfuhr von Seenot-Signalpistolen
nach Schweden erlaubt
Hamburg (SP) Wie das Schwedische Generalkonsulat
nach Angaben der Kreuzer-Abteilung
in Hamburg mitteilte, werden keine Einfuhrgenehmigungen für
Seenot-Signalpistolen an Bord von Sportbooten durch die schwedischen
Polizeibehörden mehr erteilt.
Die Kreuzer-Abteilung des DSV hat sich unter Hinweis auf die Empfehlungen
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Sicherheitsausrüstung
von Sportbooten an das Konsulat gewendet, um diese der Sicherheit
abträgliche Verwaltungspraxis in Schweden zu überprüfen
und das Mitführen von Seenot-Signalpistolen wieder zu ermöglichen.
08.01.2002: Prüfungsfragen für Führerscheine
beim Elwis online -
alter DSV A-SChein gilt nicht mehr im Ausland
Berlin (SP) Der ab 01.01.2007 gültige amtliche
Fragen- und Antwortenkatalog für den Sportküstenschifferschein
steht jetzt im "Elektronischen Wasserstraßeninformationssystem"
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de)
unter Freizeitschifffahrt - Patentinformationen als pdf-Datei zum
Download bereit: http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/patentinformationen/index.html.
Dort gibt es auch zum Beispiel Infos über die Gültigkeit
von alten Scheinen im In- und Ausland. So ist der alte DSV-A-Schein
mit Motorzusatz nicht mehr in Holland gültig: Er muss in den
neuen Sportbootführerschein Binnen umgeschrieben werden. Infos
und Umschreibungsformulare zu diesem Thema beim Deutschen Segler
Verband unter www.dsv.org.
14. Februar: Skipper müssen an deutschen Küsten
nun auch ein Funkzeugnis vorweisen können
Ratingen (sp) Skipper, die an deutschen Küsten
ein Boot mit einer Funkstelle an Bord chartern, müssen ab dieser
Saison ein Funkzeugnis besitzen. Mit Wirkung vom 12. August 2005
ist die 12.
Verordnung zur Änderung der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften
in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist gab es nicht, die allgemein
übliche "Schonzeit" dürfte mit Beginn der neuen
Sasion abgelaufen sein.
Führer von Sportfahrzeugen müssen nunmehr über ein
Funkbetriebszeugnis verfügen, sofern ihr Boot mit einer Seefunkanlage
ausgerüstet ist.
Das bedeutet, dass es nicht mehr ausreicht, wenn irgendeine Person
an Bord ein Funkbetriebszeugnis besitzt, sondern es muss der Schiffsführer
sein. Infos dazu gibt es in einem soeben veröffentlichten Merkblatt
des Bundesverkehrsministerium. Weggefallen ist übrigens die
ab 2008 vorgesehene Koppelung von Sportbootpatenten mit den entsprechenden
Funkzeugnissen.
Diese neue Vorschrift gilt selbstverständlich auch für
Charterkunden. Die Möglichkeit, die Yacht auch ohne Funkschein
zu bewegen, indem die Anlage einfach ausgeschaltet oder gar ausgebaut
wird, besteht nicht. Zusätzlich zum Ausbau müsste noch
die Frequenzuteilungsurkunde an die Bundesnetzagentur (ehemals RgTP)
zurückgegeben werden. Sticht der Skipper dennoch in See, drohen
ihm und dem Vercharterer Geldbußen.
Die Vercharterer an deutschen Küste befürchten bereits
Einbußen. Dazu kommt: Da es sich bei Charterbooten mit über
zwölf Metern Länge im Sinne der neuen Verordnung um Sportfahrzeuge
handelt, die für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, besteht
nach der Sportbootvermietungsverordnung See eine Ausrüstungspflicht
mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am weltweiten Seenot-
und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Und das wird teuer. Denn die
meisten Charterboote sind nur mit herkömmlichen UKW-Funkanlagen
ausgerüstet.
Die kompliziert zu bedienenden DSC-Controler auf Charterpötten
dürften für noch mehr digitale Fehlalarme an den Küsten
sorgen: Die "SOS"-Taste ist ziemlich verführerisch...
Infos:
Das Bundesverkehrsministerium hat ein neues Merkblatt (Stand: 1.
Januar 2006) mit Änderungen im Seefunkdienst/Binnenschiffahrtsfunk
herausgegeben. Es kann bei den Referaten LS 23 und 26 angefordert
werden: Robert-Schumann-Platz 1, 53175 Bonn. Oder bei sailpress
downloaden.
Verordnung
über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern
sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich
0,5 Promille auf Seeschifffahrtsstraßen
Berlin Mit Inkrafttreten der 12. Verordnung zur Änderung
seeverkehrsrechtlicher Vorschriften am 15. August 2005, wurde die allgemeine
Promillegrenze auf Seeschifffahrtsstraßen von 0,8 auf 0,5 Promille
herabgesetzt. Damit wird sie an die Grenzwerte im Straßenverkehr
und in der Binnenschifffahrt angeglichen.
Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder
mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf
ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes
nicht ausüben.
Die Regelung gilt für die deutsche und ausländische Berufs-
und Sportschifffahrt auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen
einschließlich der Emsmündung und auf den sonstigen Seewasserstraßen
bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik
Deutschland, sowie für Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge
berechtigt sind, auch seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeers,
soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Bestimmungen
Anwendung finden.
Holland: Fäkalientank ab 2006 Pflicht
für neue Boote, ab 2009 für alle
Den Haag Alle neuen Boote, die auf niederländischen
Gewässern unterwegs sind, müssen ab Januar 2006 mit einem
Fäkalientank ausgerüstet sein. Abwässer von der Dusche
oder der Küche dürfen vorläufig noch ins Wasser abgeleitet
werden. Ab 2009 gilt die Ausrüstungsvorschrift für alle Boote.
Das Verkehrsministerium in Den Haag hat außerdem alle Betreiber
von Häfen und Marinas ab 50 Liegeplätze dazu verpflichtet,
eine Fäkalienentsorgungsstation einzurichten.
Laut Information des ANWB erhalten alle Bootseiger von einigen Provinzen
Zuschüsse zu den Umrüstungskosten, wenn das Boot dort nachweisbar
einen festen Liegeplatz hat. Die Adressen der zuständigen Behörden
sind beim ANWB erhältlich.
Koninklijke Nederlandsche Toeristenbond ANWB
2596 EC Den Haag
Wassenaarseweg 220
Telefon (070) 3 14 71 47
Fax (070) 314 69 69
E-Mail: info@anwb.nl
www.anwb.nl
Wenn der Klabautermann die Videokamera schluckt, zahlt Versicherung
BREMEN. Wer von einem kleinen Boot aus filmt, hat Anspruch auf Ersatz
der Videokamera (hier: 3600 Mark), wenn ihm die Kamera durch eine große
Welle aus der Hand gerissen und über Bord gespült wird. Sie
muß nicht „schaukelsicher" getragen werden: Der Verlust ist nämlich
durch eine „plötzliche und mechanische Einwirkung auf das Transportmittel"
entstanden. (Landgericht Bremen, 6 S 559/94)
Kamera naß - Versicherung zahlt nicht
MÜNCHEN. Wenn die Videokamera auf einem Boot naß wird und
zur Reparatur muß, zahlt nicht die Reisegepäckversicherung:
Das seien „natürliche Risiken einer Bootsfahrt auf dem Meer", meinten
bayrische Amtsrichter. (Amtsgericht München, 21 C 18795/98)
Zu schnell - Führerschein weg
BERLIN. Zu schnellen Skippern droht der Entzug des Sportbootführerscheins, wenn sie mehrfach die zulässige Höchstgeschwindgkeit überschritten haben. (Verwaltungsgericht Berlin, 1 A 93/93)
Keine „Urlaubsfreuden" auf dem Charterboot
KARLSRUHE. Ein Charterboot ist reiserechtlich gesehen kein Ferienhaus: Wer sein Motorboot nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen kann, kann zwar die vorausgezahlte Miete zurückfordern, hat keinen Anspruch auf „entgangene Urlaubsfreuden", weil die auch für Ferienhäuser geltende Regelung nicht für Charter-Boote anwendbar ist. (Bundesgerichtshof, VII ZR 201/94)
Kleine Mängel am Charterdampfer: kein Abbruch, aber Mietminderung
HAMM. Wer kleine Unterschiede bezüglich der Ausstattung des Charterschiffes feststellt, hat Anspruch auf Minderung des Charterpreises, aber nicht auf Abbruch der Reise. Im vorliegenden Fall war statt des vereinbarten Schiffes mit Einzelkabinen ein Ersatzschiff mit zum Teil Doppelkabinen, und das auch noch einen Tag später als vereinbart, zur Verfügung gestellt worden. (Oberlandesgericht Hamm, 30 U 167/93)
Urteil: Skipper muß nach Havarie nicht den Charterausfall
zahlen
SCHLESWIG. Ein Skipper muß nach einer Havarie nicht in jedem Fall
den Charterausfall für das gemietete Boot zahlen. Wenn der Vercharterer
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Kaskoversicherung
für Yacht und Charterausrüstung sowie die Haftpflichtversicherung
für Personen- und Haftschäden hinweist, haftet der Freizeitskipper
nicht für von ihm verursachte Schäden, heißt es in einer
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) in
Schleswig.
Bei diesen Hinweisen kann ein Charterer davon ausgehen, daß er
- außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung
- lediglich die hinterlegte Kaution aufbringen müsse. ,,Der Hinweis
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Abschluß der
vorgenannten Versicherung führe zu keinei Haftungsfreistellung
des Charterkunden für Schäden, die nicht von der Versicherung
ersetzt würden, ändert an dieser Beurteilung nichts", heißt
es in dem Urteil.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte einVercharterer von seinem
Kunden Schadensersatz. Die Segelyacht war nach einer Havarie für
eine längere Zeit ausgefallen. Den von der Versicherung nicht abgedeckten
Charterausfall sollte der Skipper aus eigener Tasche bezahlen, klagte
die Firma, und verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Auffassung des OLG jedoch verstoßen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen
jedoch gegen das sogenannte Transparenzgebot. ,,Für einen Durchschnittskunden
liegt es (...) nahe, daß sich auch der dem Vermieter entstandene
Schaden als ein Haftpflichtschaden darstellt", heißt es in der
Entscheidung. Der Vercharterer hätte vor Abschluß des Vertrages
darauf hinweisen müssen, mit welchen Schäden im Falle eines
Unfalls gerechnet werden müsse. (Az. 14 U 184/97).
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