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Leider noch ein Thema auf Törns


Alkoholkonsum auf Segel- und Motoryachten

Bad Bramstedt (SP) Nach der SeeSchStrO und den Kollisionsverhütungsregeln darf der „Schiffsführer in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen“.

Für den Führer eines Seefahrzeuges und die Mitglieder der Schiffsbesatzung die eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausüben, gilt eine 0,5 Promillegrenze, so das Bundespolizeiamt See.

Diese Regelung gilt für die deutsche und ausländische Berufs- und Sportschifffahrt auf den deutschen Seeschifffahrtstraßen und auf den sonstigen Seewasserstraßen bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, sowie für deutsche Schiffe auch seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres.
Für Schiffsführer eines Fahrgastschiffes oder eines Schiffes mit gefährlicher Ladung gilt eine 0,0 Promillegrenze, also ein absolutes Alkoholverbot.



Relative Fahruntüchtigkeit

Ein Schiffsführer macht sich ab dem Grenzwert von 0,3 Promille strafbar, wenn er aufgrund der Alkoholisierung Ausfallerscheinungen zeigt



Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat auch ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen vor.

Auch in den europäischen Nachbarstaaten bestehen ähnliche Rechtsvorschriften.

Info und Quelle: Bundespolizeiamt See.