Pyrotechnische Signalmittel

Alles über Pytotechnische Signalmittel

Feuerwerk, das Leben rettet

Die Auswahl an pyrotechnischen Signalen ist groß. Sie alle müssen trocken in leicht zugänglichen Behältern aufbewahrt werden.

Pyrotechnische Signalmittel sind Seenotsignale, die nur im Seenotfall verwendet werden dürfen. Konkret heißt das: Wenn angezeigt werden soll, dass Gefahr für Leib und Leben der Besatzung und daher die Notwendigkeit zur Hilfe besteht.
Es dürfen nur solche Produkte verwendet werden, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassen worden sind.

Zu unterscheiden sind Produkte, für die Abschussgeräte notwendig sind und solche, die ohne Gerät aus der Hand gezündet werden können. Signalmittel mit Abschussgerät fallen unter das Waffengesetz. Die Geräte können mehrfach verwendet werden. Hierzu gehören Signalgeber und Signalpistolen. Pyrotechnische Signalmittel, die einmalig aus der Hand abgeschossen werden können, fallen unter das Sprengstoffgesetz.

Seenotfeuerwerk: Rakete, Fackel, Signalgeber


Keine Vorschriften

Für den Wassersport in Deutschland gibt es für Seenotsignale keine Vorschriften, sondern nur Empfehlungen. Demzufolge werden eine Vielzahl von Signalen angeboten:

Signalraketen werden aus der Hand abgeschossen, senden ein intensiv leuchtendes Licht aus. Fallschirme bewirken, dass das Leuchtmittel nur langsam wieder zu Boden sinkt.

Handfackeln erzeugen Licht beim Abbrennen.

Rauchfackeln brennen unter starker Rauchentwicklung ab. Die Rauchschwaden sind bei Helligkeit besser zu erkennen als ein Lichtsignal.

Signalgeber – Ein Signalgeber ist ein Gerät, mit dem Leuchtsignale aus der Hand in die Luft geschossen werden. Die Signale haben verschiedene Farben und erreichen unterschiedliche Höhen.

Um Seenotsignalmittel und Signalpistolen erwerben zu können, sind Bezugsauflagen zu erfüllen.

1. Handsignale:
1.1 Handfackeln, Rauchfackeln, Rauchdosen, Unterklasse T1: Keine Auflagen für Personen über 18 Jahre.
1.2 Fallschirmsignalraketen, Signalraketen, Knallraketen, Unterklasse T2: Eintrag des sog. Befreiungs- und Sachkundevermerks in einem Segel- oder Motorbootführerschein. Der Eintrag erfolgt nach bestandener Prüfung über Seenotsignalmittel vor einem Führerscheinprüfungsausschuß. Vorbereitung zur Prüfung durch eine Bootsfahrschule.
2.Signalpistolen und Munition, Signalgeber und Munition:
2.1 Signalgeber und Munition, Unterklasse PM I: Frei verkäuflich an Personen über 18 Jahren.
2.2 Signalpistolen und Munition, Unterklasse PM II: Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der zuständigen Ordnungsbehörde - Vorausssetzung Sachkundenachweis, Vorliegen eines Bedürfnisses, Nachweis des eigenen Bootes oder Chartervertrags, Versicherungspolice.

Sicherheitshinweise Überlassen Sie pyrotechnische Gegenstände niemals Kindern oder Personen, die mit den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren nicht vertraut sind.
Seenotsignale dürfen nur im Seenotfall verwendet werden und nicht etwa als Feuerwerk, in Stadien oder bei Großveranstaltungen zu Showzwecken.
Pyrotechnische Gegenstände können nach Art und Einsatzzweck extreme Hitze entwickeln, Projektile ausstoßen oder explodieren. Verwenden Sie deshalb Seenotsignale nur im Freien und nicht in Innenräumen.
Studieren und befolgen Sie vor Gebrauch der Seenotsignale die produktspezifischen Bedienungsanleitungen und achten Sie darauf, daß die Produkte mit der BAM-Zulassung (Bundesanstalt für Materialforschung und –Prüfung) versehen sind.
Versuchen Sie nicht, mit pyrotechnischen Gegenständen zu hantieren, diese zu verändern oder umzubauen.
Bei unsachgemäßer Verwendung besteht die Gefahr tödlicher oder lebensgefährlicher Verletzungen mit möglicherweise bleibenden Schäden.

Gebrauchsanweisungen

Für alle Seenotsignale gilt:

1) Auf freies Schussfeld und ausreichenden Abstand zu brennbaren Objekten achten.
2) Aufsteigende Signale mit gestrecktem Arm senkrecht über dem Kopf in Schußrichtung abfeuern.
3) Niemals auf Menschen, Tiere und Objekte richten, und nicht mit Körperteilen vor die Mündung kommen.
4) Nicht an Versagern hantieren, sondern diese über Bord werfen.

Aufbewahrung und Lagerung

Seenotsignale sind während der Fahrt kühl, trocken und leicht zugänglich in unverschlossenen Behältern aufzubewahren. Sie sind im Hafen und an Land gleichfalls kühl und trocken sowie dem Zugriff Unbefugter und Kinder entzogen, aufzubewahren.

Transport und Verlust

Seenotsignale dürfen nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden.
Beim Führen einer Signalpistole (Transport ungeladen) sind der Personalausweis, Pass oder Dienstausweis und die Waffenbesitzkarte mitzuführen.
Der Verlust von Seenotsignalen oder Signalpistolen ist der zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich zu melden.

Verbrauchsdauer

Die Verbrauchsdauer von Seenotsignalen beträgt bei sachgemäßer Lagerung, soweit nicht anderes vermerkt, drei Jahre. Damit die Funktionsfähigkeit gewährleistet ist, sind das Herstellungsdatum und die Verbrauchsdauer zu beachten und auf Korrosion und Beschädigungen zu achten.
Feuchtigkeit, Korrosion, hohe Lagertemperaturen und mechanische Beschädigungen verkürzen die Verbrauchsdauer von Seenotsignalen und machen sie eventuell gefährlich. Überlagerte Seenotsignale sind dem Handel zurückzugeben oder Delaborierbetrieben zuzuführen. Sie dürfen nicht als Feuerwerkskörper verwendet werden.

Seenotmunition für Kleinstboote


Kleinsportboote

Als persönliche Ausrüstung in Verbindung mit der Rettungsweste und für Kleinsportboote wird empfohlen:

Signalgeber und Munition, Steighöhe ca. 50 Meter, Leuchtdauer fünf Sekunden. Die Lichtstärke variiert je nach Farbe zwischen 3000 bis 10 000 Candela (cd).

Nicosignal, Steighöhe ca. 80 Meter, Leuchtdauer ca. vier Sekunden, Lichtstärke je nach Farbe 3000 bis 10 000 cd.

Signalpistole Kaliber 4

Nicht mehr überall gerne gesehen

Signalpistolen in Kaliber 4
sind als Alternative zu den Handsignalen bei Wassersportlern sehr beliebt. Diese Pistolen sind einfach zu bedienen. Sie können mit einer Hand abgeschossen werden, während man sich mit der anderen Hand fest halten kann. Man kann z.B. auch ein Achtungssignal damit verschießen.

Folgende Patronen können aus der Signalpistole abgeschossen werden:

Fallschirmsignalpatronen, Kal. 4, rot oder weiß, Steighöhe 300 Meter, Lichtstärke 15000 cd, Leuchtdauer 30 Sek.,
Einzelsternpatronen Kal. 4, rot, weiß, grün, gelb, Steighöhe 120 Meter, Lichtstärke je nach Farbe 10000 bis 40000 cd, Leuchtdauer ca. acht Sekunden,
Knallpatrone Kal. 4, Steighöhe 120 Meter, Knallstärke 170 db.
Nicht allen Ländern sind Signalpistolen erlaubt, [mehr]

Signalpistole - in Schweden verboten

Signalpistole - nicht in mehr in Schweden erlaubt
Signalpistole - nicht in mehr in Schweden erlaubt Seenot-Signalpistole Kaliber 4

Keine Signalpistolen mehr nach Schweden


Hamburg
(SP) Wie das Schwedische Generalkonsulat nach Angaben der Kreuzer-Abteilung in Hamburg mitteilte, werden keine Einfuhrgenehmigungen für Seenot-Signalpistolen an Bord von Sportbooten durch die schwedischen Polizeibehörden mehr erteilt.
Die Kreuzer-Abteilung des DSV hat sich unter Hinweis auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Sicherheitsausrüstung von Sportbooten an das Konsulat gewendet, um diese der Sicherheit abträgliche Verwaltungspraxis in Schweden zu überprüfen und das Mitführen von Seenot-Signalpistolen wieder zu ermöglichen.

Sichere Verwahrung von Signal- und Schusswaffen

Berlin (SP, August 2009) Im Auftrag des Bundesministeriums des Innern ergeht derzeit von sämtlichen Landrats- bzw. Ordnungsämtern, Kreisverwaltungsreferaten und Polizeipräsidien an alle Inhaber von Schusswaffen die "Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich der sicheren Verwahrung von Schusswaffen". Anstoß zu dieser Überprüfung gaben die jüngsten Geschehnisse der bewaffneten Amokläufe in Deutschland.

Von dieser Kontrolle sind auch Skipper betroffen, die eine Kaliber-4-Waffe besitzen, wie zum Beispiel das wohl gängigste Modell Diana unter den Signalpistolen. Für diese Waffenkategorie, die einer Schusswaffe gleichgestellt ist, wird ein Tresor verlangt, der folgenden Anforderungen und Aufbewahrungsvorschriften von Schusswaffen und Munition gemäß einer der Vorgaben des Waffengesetzes entspricht, also Sicherheitsstufe B der VDMA 24992 oder Widerstandsklasse 0/N bzw. DIN/EN 1143-1 oder vergleichbare Normen.

Hinzu kommt, dass der Tresor gegen Wegnahme gesichert sein muss, also mit dem Boot fest verbunden ist. Die Munition muss entweder in einem separaten Innenfach des Tresors oder in einem gesonderten Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss gelagert werden. Für Signalwaffen oder Signalgeräte, die mit dem PTB-Prüfzeichen versehen sind, ist ein Behälter aus Stahl oder Holz bzw. einem Material gleicher Festigkeit ausreichend (Holz ca. 20 mm stark). Auch dieses Behältnis muss gegen Wegnahme gesichert sein.

Das Fahrtgebiet des Bootes ist nicht ausschlaggebend für eine Nichteinhaltung dieser Vorschrift. Jedes unter deutscher Flagge laufende Boot unterliegt diesen Bestimmungen. Insofern ist der Einbau eines Tresors obligatorisch. Zur Bestätigung ist den Ämtern ein entsprechender Kaufbeleg und eine Fotografie des Typenschildes zur Glaubhaftmachung der Anschaffung sowie eine unterschriebene Erklärung über die sichere Aufbewahrung vorzulegen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Waffe ohne Wertersatz bei der zuständigen Polizeidienststelle abzugeben.

Unterscheidungsmerkmale Signalpistole/Signalmittel:

Signalpistole/Leuchtpistole

Kennzeichnung: Amtliches Beschusszeichen

Kaliber: 4 (26,5 mm)

Modellbeispiel: Diana, Heckler&Koch P2A1

Aufbewahrung: Behältnis der Sicherheits-stufe B der VDMA 24992, Widerstands-klasse 0/N bzw. DIN/EN 1143-1, vergleichbare Normen.

Signalwaffe, Signalgerät, Signalgeber

Kennzeichnung: PTB-Prüfzeichen

Kaliber: 19 mm, 9/15 mm

Modellbeispiel: Heckler&Koch, Comet, Nico

Aufbewahrung: Behältnis aus Stahl / Holz oder einem Material gleicher Festigkeit (Holz ca. 20 mm stark)

Hinweis: Signalgeber oder -waffen müssen mit dem PTB-Zeichen versehen sein. Ist dies nicht der Fall, werden diese wie Signalpistolen betrachtet.

Sonstige Signalmittel

Kennzeichnung: BAM-Prüfzeichen

Modellbeispiel: Handfackel, Rauchsignal, Signalrakete Klasse T1

Aufbewahrung: Behältnis aus Stahl / Holz oder einem Material gleicher Festigkeit (Holz ca. 20 mm stark)

Charterboote: Ist ein Charterboot mit einer Leuchtpistole bestückt, muss der Vercharterer() Inhaber einer Waffenbesitzkarte sein. Der Charterer darf auf seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe ? nach einer vorangegangenen Einweisung des Vercharterers ? ausüben, ohne selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu sein.

Transport: Seit dem 01.04.2008 dürfen Schusswaffen und gleichgestellte Geräte nur in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Die Waffen müssen entladen sein.

Tipp: Tresore, die den oben genannten Vorschriften entsprechen, sind in Fachgeschäften, Diskountern oder Baumärkten zu einem Preis ab ? 170.- Euro erhältlich. Eigengewicht des Tresors in der leichtesten Ausführung ca. 20 kg.

Aufbewahrung während der Fahrt: Für die Fahrt auf See darf die Waffe oder das Signalmittel so aufbewahrt werden, dass Sie jederzeit griffbereit ist. Dies kann auch außerhalb des Tresors sein. Der Skipper hat allerdings dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter diese Not- und Signalmittel an sich nehmen kann.

Längere Aufbewahrung

Auch wenn sich der Transport, v.a. die Anreise zum Boot mit dem Flugzeug, umständlich gestalten kann, empfehlen die Ordnungsämter keinen Verbleib der Signalpistole während der Überwinterung des Schiffes. Im Falle von längeren Aufbewahrungszeiträumen einer Waffe sind Tresore mit den oben erwähnten Sicherheitsstufen nicht mehr ausreichend. In diesen Fällen schreibt das Waffengesetz erhöhte Sicherheitsanforderungen vor. Ein Fall längerer und erkennbarer Abwesenheit liegt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Waffen (AWaffV) u.a. vor:
- wenn das Schiff bei längerer Abwesenheit des Skippers abgeschlossen wird,
- das Schiff zu Reparaturzwecken in einer Werft liegt
- das Schiff zum Saisonende ins Winterlager gebracht wird,
- das Schiff im Yachthafen liegt und überholt wird.

Erwerb: Der Erwerb von diversen Notsignalen ist an verschiedene Voraussetzungen wie Mindestalter, Sachkundeausweis oder Waffenbesitzkarte gekoppelt.

Ausrüstungsempfehlung: Als Ausrüstung für das Schiff wird von der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und vom Fachverband Seenotrettungsmittel (FSR) für alle Fahrtgebiete empfohlen:
8 Fallschirmsignalraketen, rot, Steighöhe 300 Meter, Lichtstärke: 20 000 cd, Leuchtdauer 30 Sekunden,
2 Handfackeln, rot, Lichtstärke 15 000 cd, Leuchtdauer 60 Sek., tropffrei beim Abbrand,
2 Rauchfackeln, orange, Rauchdauer einer Minute oder statt der Rauchfackeln
2 Rauchsignale, orange, schwimmfähig, Rauchdauer drei Min.

EPIRBs (Emergency Position Indicating Radio Beacon) sind die modernste Art, SAR-Rettungsstellen zu alarmieren. Zu diesem Zweck bestimmt eine EPIRB-Boje nach der Alarm-Auslösung zunächst die eigene Position und sendet dann einen Notruf über einen oder mehrere Satelliten oder auch nur Küstenfunkstellen aus. Vollautomatisch werden Datensätze übermittelt, in denen die Fahrzeugkennung, der Notfall-Typ, die letzte aktuelle Position mit Uhrzeit sowie die Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit enthalten sind. Für Segelyachten sind portable, handliche Systeme erhältlich.

Für weitere Rechtsfragen zu diesem Thema:
Anwalts- und Notarkanzlei Klaus Berger

www.kanzlei-berger-kiel.de



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